Am 5. Oktober 2021 ist die neue Verordnung über die Verbrauchserfassung und Abrechnung bei der Versorgung mit Fernwärme oder Fernkälte (FFVAV) in Kraft getreten. Die Verordnung regelt erstens die Vorschriften über die Erfassung des Wärme- oder Kälteverbrauchs neu (§ 3 FFVAV) und führt dabei erstmals eine Pflicht zur Installation fernablesbarer Messeinrichtungen ein. Zweitens werden die gesetzlichen Bestimmungen zur Abrechnung neu gefasst (§ 4 FFVAV). Neben der klassischen Abrechnung muss das Versorgungsunternehmen künftig seinen Kunden monatlich Abrechnungs- und Verbrauchsinformationen erteilen. Drittens muss das Versorgungsunternehmen seinen Kunden künftig im Rahmen der Abrechnung nicht mehr allein abrechnungs- und verbrauchsbezogene Informationen erbringen, sondern umfassend über die energetische Qualität seines Wärme- oder Kälteprodukts informieren sowie weitere im Einzelnen geregelte Angaben machen (§ 5 FFVAV).
Diese Neuregelungen ergänzen den bisherigen Rechtsrahmen zum Teil erheblich. Vor diesem Hintergrund soll die vorliegende Umsetzungshilfe einen ersten Überblick über den wesentlichen Regelungsgehalt der Vorschriften verschaffen. Maßgeblich ist hierfür vor allem der Verordnungstext sowie der vom Verordnungsgeber in der jeweiligen Verordnungsbegründung zum Ausdruck gebrachte Wille. Ergänzt wird das Verständnis durch die Vorgaben der europäischen Richtlinien, auf denen die Neuregelungen im Wesentlichen beruhen.
Einzelne wichtige Praxisfragen kann die Umsetzungshilfe noch nicht abschließend beantworten. Das liegt zum einen daran, dass auch nach Abschluss des Verordnungsverfahrens noch nicht alle technisch relevanten Aspekte geklärt sind. Das gilt insbesondere für die Frage, welche Messeinrichtungen im Einzelnen als fernablesbar anerkannt werden. Zwar geht die Verordnung von einem technologieoffenen Verständnis aus, knüpft dabei an die Einhaltung des Stands der Technik an, für die das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik erst noch Standards festlegen muss. Zum anderen liegt es in der Natur der Sache von Gesetzen und Verordnungen, dass diese knapp formuliert werden und Interpretationsspielräume zulassen. Das gilt beispielsweise für die Frage, wie Vergleiche des individuellen Kundenverbrauchs mit dem Verbrauch eines Durchschnittskunden erstellt werden können. Da der Verordnungsgeber nur grobe Anhaltspunkte gibt, sind verschiedene Berechnungsmethoden denkbar. In der Kürze der Zeit hat sich in der Branche noch kein Standard durchsetzen können. Deshalb kann die Umsetzungshilfe Methoden nur beispielhaft beschreiben.
Die neue Verordnung gilt sowohl für die Versorgung mit Fernwärme als auch für die Versorgung mit Fernkälte (§ 1 Abs. 1 FFVAV).
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Zusatzinformation
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Herausgeber | AGFW e. V. |
Autor | - |
ISBN | Nein |
Edition | Oktober 2021 |
Ordernummer | VS 306007 |