Energetische Kennzahlen haben durch die Bewertungssystematik des Gebäudeenergiegesetzes Einfluss auf den Wettbewerb im Wärmemarkt und entfalten somit Lenkungswirkung für Investitionen. Daraus ist bei vielen betroffenen Institutionen, die mit dem Vollzug oder der Anwendung befasst sind, die Forderung entstanden, die Berechnung der energetischen Kennzahlen stärker zu formalisieren und eine angemessene Verlässlichkeit der Werte sicherzustellen. Aus dieser Forderung sind 2009 die Regelungen zu den Bescheinigungen entstanden.
Inhaltliche Änderungen gegenüber der Fassung 2021:
- Abschnitt 6 Geltungsdauer: Viele Betreiber haben die Geschwindigkeit des Umbaus ihrer Versorgungssysteme erhöht und möchten die erwartete positive Wirkung geplanter Maßnahmen auf die energetischen Kennzahlen im Voraus bescheinigen. Bescheinigungen, die auf der Basis von Planungsdaten ausgestellt werden, haben eine Geltungsdauer von sieben Jahren. Seit 2014 musste auf eine Planungsdatenbescheinigung stets eine Bilanzdatenbescheinigung folgen. Diese Regelung passt nicht mehr zu der höheren Geschwindigkeit des Umbaus bestehender Versorgungssysteme. Die neue Regelung erlaubt nun, dass eine Folgebescheinigung ebenfalls auf Planungsdaten basieren darf, wenn der Wert auf Bilanzdatenbasis zusätzlich bescheinigt wird. Die neuen Begriffsdefinitionen in Abschnitt 3, die zusätzlichen optionalen Inhalte der Bescheinigungen in Abschnitt 5 und Musterbescheinigungen in Anhang A hängen mit dieser Neuregelung zusammen.
- Abschnitt 6 Geltungsdauer: Durch den Ukraine-Krieg sind die Lieferkonditionen von Brennstoffen starken Schwankungen ausgesetzt, die Einfluss auf den Energieträgermix von Wärmeversorgungssystemen haben können. Neben den veränderten Konditionen besteht ein übergeordnetes Interesse, den Einsatz von Erdgas auf ein Minimum zu reduzieren. Durch die aktuellen Anpassungen im Energiewirtschaftsgesetz wurden zuletzt bereits rechtliche Schritte unternommen, um weniger Erdgas zur Stromerzeugung einzusetzen. Änderungen am Energieträgermix können jedoch nach Abschnitt 5 der Fassung 2021 die Pflicht auslösen, die energetischen Kennzahlen neu zu berechnen und zu bescheinigen. Diese Pflicht könnte aufgrund der notwendigen Erdgasreduktion vermehrt zu höheren Primärenergiefaktoren oder Emissionsfaktoren führen. Um daraus resultierende weitere Nachteile für Versorger und angeschlossene Kunden in dieser besonderen Situation zu vermeiden, wird die Pflicht zur Neuberechnung vorübergehend ausgesetzt. AGFW wird die weitere Entwicklung verfolgen und die Pflicht zur Neuberechnung wieder einführen, sobald die besondere Situation nicht mehr besteht.
Zusatzinformation
Lieferzeit | 2-3 Tage |
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Edition | 2023-02 |
Herausgeber | AGFW e. V. |
Ordernummer | FW 309 Teil 7 |