FW 309 Teil 8 - Energetische Bewertung von Fernwärme und Fernkälte - Plausibilitätsprüfung von Planungsdaten

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Arbeitsblatt

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Energetische Kennzahlen nach FW 309 Teile 1, 5, 6 und 9 dürfen auf der Basis von Planungsdaten bestimmt und bescheinigt werden. Diese Planungsdaten beinhalten Annahmen über Nutzungsgrade und Betriebszeiten zukünftiger Betriebsbedingungen. Das Ziel der energetischen Bewertung ist, dass die darauf basierenden Kennzahlen wie Primärenergiefaktoren oder Emissionsfaktoren nach spätestens sieben Jahren von den gemessenen Energiemengen des Versorgungssystems bestätigt werden. Die Annahmen über die zukünftigen Betriebsbedingungen sollten daher so plausibel und realistisch wie möglich sein.

Es gehört zur guten ingenieurtechnischen Praxis und zum Selbstverständnis der Gutachter nach FW 609 und FW 611, Planungsdaten auf Plausibilität zu prüfen, bevor die energetische Bewertung durchgeführt wird. In der Praxis können die Planungsdaten jedoch unzureichend für eine Plausibilitätsprüfung sein. Dies ist dem Umstand geschuldet, dass die energetische Bewertung in manchen Situationen früher benötigt wird als die Detailplanung vorangeschritten ist. Gutachter und Betreiber geraten dadurch in die unglückliche Situation, dass entweder die energetische Bewertung abgelehnt werden muss oder dass eine Bescheinigung ausgestellt wird, die möglicherweise nicht auf guter ingenieurtechnischer Praxis basiert. Dieses Arbeitsblatt soll dabei helfen, dieses Dilemma aufzulösen.

In diesem Arbeitsblatt wird definiert, welche Informationen notwendig sind, um Planungsdaten auf Plausibilität prüfen zu können. Es greift die Arbeitsteilung zwischen Betreiber und Gutachter auf, die in FW 309-7 beschrieben wird: Der Anlagenbetreiber ist für die Richtigkeit der Planungsdaten verantwortlich, auch wenn deren Ermittlung von einem Dritten durchgeführt wurde. Die Berechnung der energetischen Kennzahlen darf im Auftrag des Anlagenbetreibers von einem Dritten (dem Gutachter) durchgeführt und bescheinigt werden.

Die Anwendung dieses Arbeitsblattes kann z.B.

–    zwischen Gutachter und Betreiber vereinbart werden;

–    in Ausschreibungsverfahren für Wärmeversorgungskonzepte vorgeschrieben werden;

zur Voraussetzung für Finanzierungsinstrumente gemacht werden.

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Edition 2024-03
Herausgeber AGFW e. V.
Ordernummer FW 309 Teil 8