FW 610 - Anforderungsprofil an befähigte Personen zur Prüfung von Fernwärmestationen gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BtrSichV)

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In der Bundesrepublik Deutschland sind der Betrieb und die Prüfung von Fernwärme-Hausstationen und Unterstationen, zum Anschluss an Heizwasser- und Dampfnetze in der Betriebssicherheitsverordnung – BetrSichV geregelt. Die vorgeschriebenen Prüftätigkeiten vor der Inbetriebnahme einer Station bzw. wiederkehrend im laufenden Betrieb werden, je nach Anlagentyp, von ´befähigten Personen´ bzw. ´besonders befähigten Personen´ und/oder ´zugelassenen Überwachungsstellen´ durchgeführt.

Eine zur Prüfung befähigte Person (bP) im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die durch ihre Berufsausbildung, ihre Berufserfahrung und ihre zeitnahe berufliche Tätigkeit über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung der Arbeitsmittel, in diesem Fall der Fernwärmestation, verfügt. Näheres regelt TRBS 1203.

Eine zur Prüfung besonders befähigte Person (bbP) im Sinne der BetrSichV ist eine Person, die zusätzliche Qualifikationen erfüllt. Sie prüft überwachungsbedürftige Fernwärmestationen, sofern diese nicht von der ZÜS zu prüfen sind.

Bei der zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) handelt es sich um private Prüforganisationen.

Für die Prüfung von Fernwärmestationen wird eine Differenzierung zwischen der befähigten und der besonders befähigten Person für nicht praxisgerecht gehalten. Die Grenze zwischen einem Arbeitsmittel und einer überwachungsbedürftigen Fernwärmestation hängt bei identischer Anlagen- und Sicherheitstechnik oftmals ausschließlich von der Plattenanzahl des Wärmeübertrages ab.

Damit alle vom Verordnungsgeber vorgesehenen Prüftätigkeiten, die nicht der ZÜS vorbehalten sind, durchgeführt werden können, liegen diesem Arbeitsblatt das Anforderungsprofil für besonders befähigte Personen (bbP) nach der BetrSichV und den Vorgaben der TRBS 1203 zu Grunde. Es dient dem Arbeitgeber als Hilfestellung zur Qualifikation der Mitarbeiter zur „besonders“ befähigten Person – Prüfung von Fernwärmestationen gemäß BetrSichV“. Entsprechend dem zu übertragenden Verantwortungsbereich / Aufgabenumfang ist es die Aufgabe des Arbeitgebers, den notwendigen Aufgaben- und Schulungsumfang – gemäß AGFW FW 1000 – festzulegen.

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Edition 2015-07
Herausgeber AGFW e. V.
Ordernummer FW 610 - print