Die Novellierung der Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (kurz: Heizkostenverordnung oder HKVO) vom 02.12.2008 ist für Abrechnungszeiträume ab 01.01.2009 bindend. Nach der Erstfassung vom 01.03.1981 und den Novellierungen vom 01.05.1984 und 01.03.1989 ist das jetzt die vierte Version der Heizkostenverordnung.
War vor über 30 Jahren die sprunghafte Verteuerung der Primärenergie auf dem Weltmarkt Anlass zu der Überlegung, die vorhandenen Energien aus volkswirtschaftlichen Gründen sparsamer zu verwenden, haben sich diese Ziele heute um den wichtigen Aspekt des Umweltschutzes erweitert. Vergegenwärtigt man sich, dass immer noch über 50% der gesamten verbrauchten Energie weltweit für Heizung und Warmwasser verbraucht werden, wird die Bedeutung von Verordnungen und Gesetzen klar, die gesetzliche Regelungen zur Energieeinsparung treffen.
Rund ein Viertel Jahrhundert ist die Heizkostenverordnung nun in Kraft. Nach dieser langen Zeit kann heute festgestellt werden, dass die Heizkostenverordnung ausgereift ist und sich in der Praxis bewährt hat. Längst hat sich die Erkenntnis durchgesetzt, dass durch die verbrauchsabhängige Abrechnung für jeden ein Instrument besteht, nicht nur persönlich zu sparen, sondern auch erheblich den Gesamtenergie-
verbrauch und damit auch den CO2-Ausstoß zu reduzieren.
Sowohl die Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVB Fernwärme V) in der Fassung vom 19. Januar 1989 als auch die Heizkostenverordnung ist für alle Beteiligten - also Wärmelieferant, Gebäudeeigentümer, Mieter - die rechtliche Grundlage und das Regelwerk zur Durchführung der jährlichen Wärmekostenabrechnung.
Sinn und Zweck dieser Verordnungen ist es, durch Änderung des Nutzerverhaltens in erster Linie eine Energieeinsparung zu erreichen und nicht eine möglichst „gerechte“ Umlage der Wärmekosten. Die Energieeinsparung muss auf angemessene Weise erreicht werden. Als Erfassungsgeräte kommen dafür vor allem Heizkostenverteiler bei der Raumheizung und Warmwasserzähler bei der Versorgung mit Warmwasser zur Verwendung.
Die deutsche Versorgungswirtschaft rechnet bei Gas, Strom und teilweise Wasser mit ihren Kunden auf der Basis gemessener Werte ab. Wegen der überwiegend anzutreffenden vertikalen Verteilung der Heizwärme und des Warmwassers innerhalb der Gebäude entschieden sich die Fernwärmeversorgungs-
unternehmen (FVU) vorzugsweise für einen Wärmeliefervertrag und eine Abrechnung mit dem Gebäudeeigentümer.
Für den Gebäudeeigentümer ist die verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung eine zusätzliche Aufgabe, die in direktem Zusammenhang mit dem Wärmebezug steht. Die Übernahme dieser Aufgabe durch ein FVU ist daher eine geeignete Maßnahme zur Kundenbindung.
Für das FVU ergibt sich mit der zusätzlichen Dienstleistung „Heizkostenabrechnung mit dem einzelnen Nutzer“ die Chance, ein Geschäftsfeld zu erweitern und eine zusätzliche Wertschöpfung zu erzielen.
Dem kommt entgegen, dass die Mehrzahl der Versorgungsunternehmen als Verbundunternehmen über das erforderliche Instrumentarium und Know-how für die Einzelabrechnung mit dem Kunden bereits verfügen.
Der Hinweis FW 206 bietet Grundinformationen und Entscheidungshilfen für FVU, die sich mit dem Aufbau der kundenorientierten Dienstleistung „Heizkostenabrechnung mit dem einzelnen Nutzer“ beschäftigen.
Zusatzinformation
Lieferzeit | 2-3 Tage |
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Edition | 2011-05 |
Herausgeber | AGFW e. V. |
Ordernummer | FW 206 - print |